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Hessisches LSG Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Versorgung. Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragszahnarztsitzes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befugnis zum Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes nach § 4 der Ordnung zur Anerkennung besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn- , Mund- und Kieferheilkunde der zuständigen Landeszahnärztekammer Hessen ist grundsätzlich geeignet, die Versorgung der Versicherten zu verbessern und damit die Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zahnärzte-ZV zu rechtfertigen.

 

Orientierungssatz

1. Ein Vertragszahnarzt kann seine Tätigkeit an einem weiteren Ort außerhalb des Vertragszahnarztsitzes ausüben, wenn die Versorgung der Versicherten dort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

2. Eine Beeinträchtigung der Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes liegt dann nicht vor, wenn die Dauer der Tätigkeit in der Zweitpraxis ein Drittel der Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt. Die Drittelregelung knüpft nicht an einer 40-Stunden-Woche an.

3. Die Residenzpflicht steht einer Genehmigung der Zweitpraxis nicht entgegen. Der Vertragszahnarzt hat während der angekündigten Behandlungszeiten am jeweiligen Tätigkeitsort den Patienten zur Verfügung zu stehen und eine entsprechende Vertretung bzw eine Notfallversorgung im Abwesenheitsfall zu organisieren.

4. Durch eine Eilentscheidung wird die Hauptsache nicht vorweggenommen, wenn die einstweilige Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens befristet ist.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 27. August 2007 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpfli...

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