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Hessisches LSG Beschluss vom 25.02.2009 - L 9 AS 183/08 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

 

Orientierungssatz

1. Beim Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist vom Berufungs- bzw. Beschwerdeführer darzulegen und ausdrücklich zu formulieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich umfassend zu allen denkbaren Rechtsfragen zu äußern oder die gemachten Ausführungen nach einer konkreten Rechtsfrage zu durchsuchen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

 

Gründe

Die am 9. Juni 2008 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Beklagten mit dem sinngemäßen Antrag,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. März 2008 zuzulassen,

hat keinen Erfolg.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft, sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Berufung bedarf der Zulassung. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im vorliegenden Fall betrifft...

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