Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Apotheker. Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk. Wechsel der ausgeübten Tätigkeit. Marketingleiter. berufsspezifische pharmazeutische Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die gegenüber einem Apotheker/einer Apothekerin ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) gilt fort, wenn nach einem Wechsel für die ausgeübte Tätigkeit in einem Pharmaunternehmen ebenfalls eine berufsspezifische "pharmazeutische Tätigkeit" (§ 2 Abs. 3 BApO) nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk der Apotheker bleibt dann bestehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2011 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der am 10. Januar 2011 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage wird angeordnet.
Die Beklagte, Antrags- und Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 10. Januar 2011 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage - S 18 KR 31/11 - (mit Aussetzung der Vollziehung der in diesem Verfahren ausgewiesenen Beitragspflicht und Beitragshöhe).
Streitgegenstand und prozessualer Anspruch dieses Klageverfahrens ist die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der auch in jenem Verfahren Beigeladenen, Dr. C.. Diese hat bei der Klägerin nach dem am 9. Mai 2001/10. Mai 2001 unterzeichneten Anstellungsvertrag bei der Klägerin “den Status als Marketingleiter (Marketing Manager) Arzneimittel„ und ist gegenüber der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsid...