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Hessisches LSG Beschluss vom 13.06.2022 - L 6 AS 196/22 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche oder fehlendem Aufenthaltsrecht. Unionsbürger. Rückausnahme. fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde. fehlende Bestandskraft sowie Bindungswirkung und sofortige Vollziehbarkeit der Verlustfeststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückausnahme aus § 7 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB II, wonach ein Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende trotz fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ausgeschlossen ist, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (juris: FreizügG/EU 2004) festgestellt wurde, kommt nicht zur Anwendung, wenn der entsprechende Bescheid weder bindend noch sofort vollziehbar ist.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. März 2022, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Kostenentscheidung betrifft, aufgehoben und

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2022 angeordnet und

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022 zu gewähren.

II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechts...

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