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Hessisches LSG Beschluss vom 11.07.2007 - L 9 AS 161/07 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruchseinlegung per E-Mail

 

Leitsatz (amtlich)

1. An die Einlegung eines Widerspruchs sind in förmlicher Hinsicht keine höheren Anforderungen als an die Erhebung einer Klage zu stellen.

2. Auch nach der Einführung des § 65a Sozialgerichtsgesetz -SGG- (Gesetz vom 22. März 2005, BGBl I, S 837 mit Wirkung ab dem 1. April 2005) kann mittels einfacher E-Mail dem Schriftformerfordernis des § 84 Abs 1 SGG nicht entsprochen werden. Für die Behörde muss erkennbar sein, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich in Verkehr gebracht hat.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die am 18. Mai 2007 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 18. April 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ungekürzte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende -(SGB II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2007 anzuordnen, ist unzulässig.

Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache zwar auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben worden ist (Meyer-Lade...

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