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Hessisches LSG Beschluss vom 08.07.2004 - L 7 KA 1261/03

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Nicht rechtskräftig

Rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Zulassung. Vertragspsychotherapeut. Praxisneugründung. Praxiserweiterung. durchschnittlicher 5-Jahres-Umsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Soll die begehrte Zulassung als Vertragspsychotherapeut nicht zu einer Praxisneugründung sondern zu einer Praxiserweiterung führen, kann bei der Streitwertberechnung nicht der durchschnittliche 5-Jahres-Umsatz (abzüglich Kosten) aller Vertragspsychotherapeuten zugrunde gelegt werden. Auszugehen ist vielmehr von der individuell angestrebten. Umsatzsteigerung (abzüglich Kosten), hochgerechnet auf 5 Jahre, hier Euro 63.000.

Ob es in Zulassungsstreitsachen bei Fällen der erstmaligen Praxiseröffnung in der Regel angemessen sein kann, den durchschnittlichen Jahresumsatz (hochgerechnet auf 5 Jahre abzüglich des durchschnittlichen Kostensatzes) der vertragspsychotherapeutischen Praxix zugrunde zu legen (so BSG 28.1.2000-B 6 KA 22/99 R), oder unter Berücksichtigung einer Anfängerpraxis von voraussichtlich zu erwartenden niedrigeren Umsätzen auszugehen (vgl. LSG Berlin 18.5.2000 – L 7 B 28/00 KA ER), kann im vorliegenden Fall wegen der individuellen Besonderheiten dahingestellt bleiben.

 

Normenkette

GVG §§ 13, 25; SGB V § 95 Abs. 10

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.11.2003; Aktenzeichen S 27 KA 2333/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 5. November 2003 geändert. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 63.000,–.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 18. März 1999 lehnte der Zulassungsausschuss/Psychotherapie (bei der Beigeladenen zu 1.) den Antrag des Beschwerdeführers auf (bedarfsunabhängige) Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit der Begründung ab, dieser erfülle die Voraussetzungen d...

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