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Hessisches LSG Beschluss vom 08.06.2016 - L 2 R 159/16 RG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die substantiierte Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge

 

Orientierungssatz

1. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG setzt zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert dargelegt wird. Dazu ist die Darlegung im Einzelnen erforderlich, welchen entscheidungserheblichen Teil des Vorbringens das Gericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hätte.

2. Eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts, den Beteiligten vor einer Entscheidung seine vorläufige Rechtsauffassung mitzuteilen, existiert nicht.

3. Die Rüge, eine sachgerechte Befassung des Gerichts mit dem Streitstoff eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei innerhalb einer Frist von zwei Wochen angesichts des äußerst komplexen Verfahrens nicht möglich, ist nicht hinreichend konkret für einen geltend gemachten Gehörsverstoß. Das gilt insbesondere für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem eine rasche Entscheidung geboten ist.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.03.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1868/16)

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2016 im Verfahren L 2 R 93/16 B ER wird als unzulässig verworfen.

II. Kosten für das Anhörungsrügeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

das unter dem Aktenzeichen L 2 R 93/16 B ER geführte Beschwerdeverfahren unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 2. Mai 2016 fortzuführen,

ist bereits unzulässig. Ein Gehörsverstoß im genannten Verfahren ist nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Auf die Anhörungsrüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligte...

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