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Hessisches LSG Beschluss vom 06.07.2017 - L 6 AS 853/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessunfähigkeit. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit. Verfolgungswahn. Vielzahl gerichtlicher Verfahren. Bestellung eines besonderen Vertreters. Offensichtliche Haltlosigkeit des Klagebegehrens. Akteneinsicht bei Gericht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Kläger prozessunfähig und hat er keinen gesetzlichen Vertreter, braucht das Gericht für ihn dennoch keinen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn sein Klagebegehren in der Sache offensichtlich haltlos ist.

 

Normenkette

SGG § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2, § 839; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 34 S. 3

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der 1957 geborene Kläger bezieht seit längerem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und führt seitdem eine Vielzahl an Gerichtsverfahren gegen den Beklagten. In den Jahren 2009 bis 2013 hat er bei dem erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt jeweils mehr als 200 neue Verfahren.

Mit seiner am 8. Oktober 2012 bei dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Grunde nach die Kosten für die am 6. August 2012 beantragte Maßnahme "Praxisqualifizierung H. und Geodatenspezialist" bei dem F. Kompetenzzentrum der Handwerkskammer F Stadt ab dem 5. Dezember 2012 zu über...

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