Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichheitsgrundsatz verlangt Berücksichtigung der Lebensverhältnisse. Sachliche Rechtfertigung der Gleichbehandlung gesetzlich und privat Versicherter
Leitsatz (redaktionell)
Begrenzungen der Höhe des Krankengeldzuschusses sind zulässig, da dieses Ergänzung zum Krankengeld ist.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.05.2018; Aktenzeichen 16 Ca 8297/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2018 – 16 Ca 8297/17 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über tarifliche Krankengeldzuschüsse im Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2016.
Die Klägerin ist seit dem 5. Juni 1988 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 1988 (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) als Flugbegleiterin, zuletzt als Purserette I, beschäftigt.
Kraft individualvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Beklagten in der Fassung vom 01.01.2013 (im Folgenden: MTV Nr. 2 Kabine) Anwendung. Darin ist u.a. folgendes geregelt:
„§ 13 Krankenbezüge
(1) Wird ein Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge.
(2) Bis zur Dauer von 6 Wochen wird als Krankenbezug die aktuelle Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)) weitergezahlt. (…)
(3) Vom Beginn der 7. Woche erhalten arbeitsunfähige Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung als Krankenbezug einen Krankengeldzuschuss, der sich wie folgt errechn...