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Hessisches LAG Urteil vom 27.05.1988 - 13 Sa 505/87

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Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung eines Laboringenieurs in die Vergütungsgruppe III BAT.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 11.02.1987; Aktenzeichen 4 AZR 145/86)

Hessisches LAG (Urteil vom 07.11.1985; Aktenzeichen 9 Sa 2/85)

ArbG Darmstadt (Urteil vom 07.11.1984; Aktenzeichen 4 Ca 633/83)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes Hessen gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 07.11.1984 – 4 Ca 633/83 – wird zurückgewiesen.

Nach Zurückweisung der Berufung des Klägers durch das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt vom 07.11.1985 – 9 Sa 2/85 – und durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.02.1987 – 4 AZR 145/86 – ergeht folgende Kostenentscheidung:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision des beklagten Landes werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Dieser ist Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet der Chemischen Technologie (s. Bl. 27 d.A.). Seit dem 17. Mai 1976 wird er an der Fachhochschule in D. als Laboringenieur im Fachbereich Chemische Technologie, Fachrichtung physikalische Chemie, beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Tätigkeit wird auf die aus der Sicht beider Parteien inhaltlich unstreitige (s. Bl. 162, 202 d.A.) Tätigkeitsbeschreibung vom Juli 1984 (s. Bl. 43, 81 – 83, 101 – 104 d.A.) Bezug genommen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages und die der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung (s. Bl. …). Den früheren Streit der Parteien, ob sich die Vergütung des Klägers nach den im Tatbestand des Urteils der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vo...

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