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Hessisches LAG Urteil vom 14.06.1995 - 8 Sa 1016/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angleichung der Altersgrenzen für Männer und Frauen auf des Alter 65 durch Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit Versorgungsanwartschaften bis zur Neubildung der Altersgrenzen bereits Bedient sind, ist deren Teilwert einer Ablösung unter dem Gesichtspunkt der Anpassung der Altersgrenzen entzogen. Weiblichen Mitarbeitern gegenüber kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, männliche Arbeitnehmer würden durch die ungleichen Altersgrenzen diskriminiert.

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 21.04.1994; Aktenzeichen 5 Ca 345/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. April 1994 – 5 Ca 345/93 – abgeändert.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Angleichung der Altersgrenze für Männer und Frauen auf 65 Jahre im Rahmen der Altersversorgung bei der Beklagten durch Betriebsvereinbarung zum 01.07.1992.

Die am 18.02.1940 geborene. Klägerin war von 1976 bis zu ihrem Ausscheiden infolge Betriebsverlegung am 31.05.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag richtete sich die betriebliche Altersversorgung nach den jeweils geltenden Bestimmungen der V. Versorgungsordnung.

Die Versorgungsordnung der Beklagten vom 01.12.1974 (VO 74) sah ein Altersruhegeld vor, das Männern beim Ausscheiden mit dem vollendeten 65., Frauen mit dem vollendeten 60. Lebensjahr zustand. Die VO 74 wurde durch Betriebsvereinbarung vom 12.02.1982 bestätigt (VO 82). Mit Wirkung zum 01.07.1992 wurde die Altersgrenze für Männer und Frauen durch Betriebsvereinbarung einheitlich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt (VO 92). Als Regelungsziele wurden in der Vorbemerkung zur VO 92 neben der Angleichung der unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und Frauen die Verwirklichung der...

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