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Hessisches LAG Urteil vom 13.01.1988 - 10 Sa 161/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Befristung nach dem BeschFG

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine „Neueinstellung” i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG ist jeweils gegeben, wenn ein Arbeitnehmer eingestellt wird, der arbeitslos ist oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes wird dabei nicht vorausgesetzt.

2) Für die Beurteilung, ob die Neueinstellung durch einen anderen Arbeitgeber erfolgt, ist auf den rechtlichen: Arbeitgeber-Begriff abzustellen. So steht etwa der für ein Leiharbeitsunternehmen erfolgende Arbeitseinsatz bei einem Entleiher der Annahme einer anschließenden „Neueinstellung” im Unternehmen des Entleihers nicht entgegen.

3) Bei Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages i. S. des BeschFG ist ein ausdrücklicher Hinweis auf diese gesetzliche Grundlage nicht vorgeschrieben.

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.11.1986; Aktenzeichen 16 Ca 140/86)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 18.11.1986 – Az: 16 Ca 140/86 – wird zurückgewiesen.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage erweitert hat, wird er mit diesem Begehren abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 6.730,– DM festgesetzt.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses.

Der jetzt 42 Jahre alte Kläger war zunächst in der Zeit vom 28.05.1985 bis zum 30.08.1985 aufgrund eines Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages zwischen der Beklagten und der Fa. a. G. f. Z. einem Zeitarbeitsunternehmen, bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung ab 01.09.1985 bi...

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