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Hessisches LAG Urteil vom 12.02.2009 - 13 Sa 1120/07

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keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzinteresse. Schadenersatz. Detektivkosten. Kündigung. Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Klage auf Erstattung von Detektivkosten, die zur Vorbereitung einer verhaltensbedingte Kündigung angefallen sind, fehlt das Rechtsinteresse, solange der Arbeitgeber diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach gewonnenem Kündgungsschutzprozess geltend machen kann.

 

Normenkette

ZPO 103 ff.; ArbGG § 12a; BGB 280 I

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.06.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1023/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 – 7 Ca 1023/07 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für Detektivkosten.

Der Geschäftsführer der Klägerin ist der mittlerweile geschiedene Ehemann der Beklagten.

Die Beklagte war bei der Klägerin sei dem 5. März 1992 bei einem Bruttomonatsgehalt von 920 EUR zur Leistung von Büro – bzw. Sekretariatsarbeiten beschäftigt.

Nachdem sich die Ehegatten auseinander gelebt und sich die finanzielle Situation der Klägerin verschlechtert hatte, kam es auch zu Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis der Parteien.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2006.

Mit Schreiben vom 12. September 2006 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der unterbliebenen Erbringung der Arbeitsleistung ab. Mit Schreiben vom 18. September 2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Arbeitsleistung in der Zentrale der Klägerin in A zu erbringen. Dem kam die Beklagte nicht nach unter Verweis auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Anfang Septemb...

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