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Hessisches LAG Urteil vom 11.07.2017 - 8 Sa 1578/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung bei einer länger als drei Jahre zurück liegenden Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist gesetzlich ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot geregelt. Dieses ist nicht auf frühere Arbeitsverhältnisse beschränkt, die weniger als drei Jahre zurückliegen (entgegen BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - NZA 2011, 905 ff.; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - NZA 2012, 255 ff.).

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Entscheidung vom 13.10.2016; Aktenzeichen 2 Ca 145/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. Oktober 2016 - 2 Ca 145/16 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede in der Änderungsvereinbarung vom 9. April 2015 zum 30. Juni 2016 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Befristungskontrollverfahrens als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beschäftigt. Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. Juni 2014 (Bl. 4 d. A.) wurde sie von ihr mit Wirkung zum 1. Juli 2014 als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in Vollzeit befristet bis zum 30. Juni 2015 eingestellt. Nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergän...

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