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Hessisches LAG Urteil vom 10.06.1998 - 2 Sa 214/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Schichtarbeiter, der seinen Bildungsurlaub (teilweise) an Tagen verwirklicht, die laut Schichtplan arbeitsfrei sind, hat keinen Anspruch darauf, daß ihm diese Tage als Freizeit „gutgeschrieben” werden.

 

Normenkette

HBUG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.1996; Aktenzeichen 6 Ca 607/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen 9 AZR 765/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Dezember 1996 – 6 Ca 607/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Luftfahrt, zu einem monatlichen Bruttogehalt von ca. DM 5.700,– beschäftigt. Die Lage seiner Arbeitszeit richtet sich nach Schichtplänen, deren Aufstellung im Manteltarifvertrag Nr. 14 für die Mitarbeiter des Bodenpersonals geregelt ist. Die Schichtpläne stehen ein Jahr im voraus fest. Auf den Schichtplan des Jahres 1995 (Bl. 4 der Akte) wird Bezug genommen.

Im Jahr 1995 nahm der Kläger im Rahmen des – auch aus 1994 übertragenen – von der Beklagten genehmigten aufeinander aufbauenden Bildungsurlaubes an folgenden Bildungsurlaubsveranstaltungen teil:

Der moderne PC-Arbeitsplatz (23.10. bis 27.10.)

Windows und Tabellenkalkulation (11.12. bis 15.12.)

In beiden Wochen hatte der Kläger entsprechend dem Schichtplan von Montag bis Donnerstag arbeitsfrei. Zu anderen Terminen wurden die belegten Veranstaltungen von dem Träger, der Volkshochschule des M. – T. K., nicht angeboten. Die Beklagte veränderte den Schichtplan für den Kläger in der Weise, daß nur noch sechs Tage Bildungsurlaub auf arbeitsfreie Tage fielen.

Der Kläger hat die Auffassung geäußert, da...

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