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Hessisches LAG Urteil vom 07.03.2005 - 16/10 Sa 1086/03

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keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungslast. Beweislast. Bürgenhaftung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 1 a AEntG normierte Bürgenhaftung eines Generalbauunternehmers für Urlaubskassenbeiträge verstößt nicht gegen die Verfassung.

2. Der Generalbauunternehmer, der von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Wege der Bürgenhaftung auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die Arbeitnehmer seines Subunternehmers in Anspruch genommen wird, kann die Richtigkeit der von der Kasse insoweit vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten, soweit er über keine Kenntnisse verfügt.

3. Bestreitet der Generalbauunternehmer zulässigerweise die Richtigkeit der von der Kasse zur Höhe der Beitragsforderung vorgetragenen Tatsachen, ist es Sache der Kasse, die verlangte Höhe zu beweisen.Verbleiben nach Ausschöpfung der Beweismittel noch Zweifel hinsichtlich der Höhe, ist diese nach § 287 Abs.2 ZPO zu schätzen.

 

Normenkette

AEntG §§ 1a, 3; ZPO §§ 138, 287 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.05.2003; Aktenzeichen 14 Ca 6511/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.08.2006; Aktenzeichen 10 AZR 688/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2003 – 14 Ca 6511/01 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.255,40 (i.W.: Zweiundzwanzigtausendzweihundertfünfundfünfzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % (i.W.: fünf Prozent) über dem Basiszinssatz aus EUR 13.901,48 (i.W.: Dreizehntausendneunhunderteins 48/100 Euro) für die Zeit vom 7. Juni 2001 bis 27. Februar 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/20, die Beklagte 17/20 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzustä...

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