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Hessisches LAG Urteil vom 05.09.1994 - 16 Sa 597/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Bautarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Das Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen gehört zu den Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks. Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend derartige Tätigkeiten ausführen, waren bis zum 30.06.1992 vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausdrücklich ausgenommen. Seit 01.07.1992 besteht zwischen den Bautarifverträgen und den Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks, die jeweils für allgemeinverbindlich erklärt sind, für derartige Betriebe eine Tarifkonkurrenz. Diese ist dahingehend zu lösen, daß die Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks als die spezielleren vorgehen und die Bautarifverträge verdrängen.

(im Anschluß an BAG vom 295, 1991, 4 AZR 539/90 = AP Nr. 5 zu § 1 TVG Terifverträge: Maler)

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Bau § 1; TVG Tarifverträge: Maler § 1; TVG Tarifkonkurrenz § 4; TVT/Bau v. 12.11.1986 § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 3 Ca 2321/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.07.1995; Aktenzeichen 10 AZR 107/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen desUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom09. März 1994 – 3 Ca 2321/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte, die als Betrieb des Holz-, Bauten- und Mauerschutzes in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, unterhält einen Betrieb, von dem Wärmedämmverbund-Systeme im Sinne der DIN Vornorm ...

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