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Hessisches LAG Urteil vom 03.12.2003 - 8 Sa 526/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Dienstwagen. Haustrunk

Leitsatz (amtlich)

Zu den „zuletzt erhaltenen Bezügen” als Grundlage der Rentenberechnung gehören in der Regel nicht zusätzlich der Wert der Privatnutzung eines Dienstwagens und eines kostenfreien „Haustrunks”, wenn die „Bezüge” mit einem bestimmten Betrag im Arbeitsvertrag aufgeführt sind.

Normenkette

BetrAVG § 1

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.02.2003; Aktenzeichen 9 Ca 5975/02)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 05.02.2003 – 9 Ca 5975/02 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob in die Berechnung der Betriebsrente auch Haustrunk und Privatnutzung eines Geschäftswagens einzubeziehen ist.

Der 1935 geborene Kläger war vom 01. August 1968 bis zum 31. Mai 1998 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht von dieser seitdem ein Ruhegeld von DM 6.060,00 brutto monatlich.

Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien war vereinbart:

„4.

Ihre Bezüge betragen DM 3.000,00 brutto monatlich. Ferner erhalten Sie ein 13. Monatsgehalt. Eine Tantieme wird Ihnen zugesagt, deren Höhe von dem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. dem Direktorium aufgrund Ihrer Leistungen und aufgrund der Geschäftslage des Unternehmens festgesetzt wird.

…

8.

Wenn Sie während der Dauer Ihres Dienstverhältnisses arbeitsunfähig werden sollten, so erhalten Sie nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit eine lebenslängliche monatliche Pension in Höhe von 40 % der zuletzt erhaltenen monatlichen Bezüge. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit jeweils um 1 %. Mit der Erreichung des 65...

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