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Hessisches LAG Urteil vom 03.08.2009 - 16 Sa 2147/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Vorruhestandsregelung. Entgeltdiskriminierung. Benachteiligung wegen des Geschlechts

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die Arbeitnehmerinnen, die vorzeitige Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahrs in Anspruch nehmen durch Betriebsvereinbarung von der Gewährung des betrieblichen Vorruhestandsbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs ausgeschlossen, ist diese Regelung wegen Geschlechtsdiskriminierung unwirksam.

 

Orientierungssatz

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die Arbeitnehmerinnen, die vorzeitige Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen können, von der Gewährung des betrieblichen Vorruhestandsbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ausschließt, verstößt sowohl gegen § 7 Abs 2 AGG als auch gegen den vor Inkrafttreten des AGG geltenden § 612 Abs 3 BGB, da sie Frauen mittelbar wegen des Geschlechts diskriminiert.

 

Normenkette

AGG § 7 Abs. 2, § 33 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 3 Fassung: 2002-01-02; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 237a Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen 2 Ca 2980/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 9 AZR 750/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2980/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand von Ansprüchen auf Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.

Die am 28. März 1950 geborene Klägerin war für die Beklagte vom 01. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 2004 als Arbeitnehmerin tätig.

Anlässlich des Zusammenschlusses konzernangehöriger Unternehmen, aus der d...

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