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Hessisches LAG Beschluss vom 26.05.2023 - 10 Ta 55/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungseinwand bei Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels. Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Vorliegen eines Weiterbeschäftigungstitels. Keine materielle Anspruchsprüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels nach § 888 ZPO ist der Einwand der Erfüllung beachtlich.

2. Die Existenz eines Weiterbeschäftigungstitels schließt die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber nicht aus.

3. Es ist nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu prüfen, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer vertragsgerecht zugewiesen werden können. Im Vollstreckungsverfahren ist zu überprüfen, ob der Gläubiger der Verpflichtung aus dem Titel entsprechend beschäftigt wird, nicht aber, worin diese Verpflichtung besteht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich ist das Weisungsrecht nach § 106 GewO sehr weitgehend. Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch Ausübung des Weisungsrechts nach billigem Ermessen, wenn diese zwar dem Umfang nach, aber im Übrigen im Arbeitsvertrag hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung nur rahmenmäßig umschrieben ist.

 

Normenkette

ZPO § 888; GewO § 106; BGB § 362 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 07.02.2023; Aktenzeichen 2 Ca 302/21)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Februar 2023 - 2 Ca 302/21 - aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung seine Weiterbeschäftigung währ...

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