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Hessisches LAG Beschluss vom 19.10.2000 - 6 Ta 301/00

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Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 04.05.2000; Aktenzeichen 9 Ca 28/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird derBeschluss des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom04. Mai 2000 – 9 Ca 28/00 – aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen nach seiner Ansicht zu Unrecht von seinem Gehalt einbehaltene Mietzinsansprüche der Beklagten.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. Januar 1997 als Physiotherapeut beschäftigt. Zugleich wurde ihm ein Appartement im Anwesen der Beklagten vermietet. In der Folge wurde von beiden Seiten die Erfüllung der Mietzins-/Betriebskostenansprüche der Beklagten versäumt.

Die Beklagte rechnete dann mit Schreiben vom 08. Januar 1999 (Bl. 18, 19 d. A.) eine Mietzinsforderung von 400,00 DM monatlich und eine Nebenkostenvorauszahlung von 185,00 DM monatlich ab.

Für die zurückliegenden Zeiträume vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Januar 1999 einschließlich berechnete die Beklagte eine Forderung von 14.586,16 DM, die in 12 Monatsraten à 1.214,00 DM ausgeglichen werden sollten, zuzüglich 585,00 DM laufender Mietzins-/Betriebskostenvorauszahlungen ab dem 01. Februar 1999. Die Beklagte schlug dem Kläger die Ausgleichung der so berechneten Forderungen durch Einbehalt von seinem Gehaltskonto vor. Der Kläger unterzeichnete das Schreiben der Beklagten mit dem Zusatz „Da noch nicht alles überprüft unter Vorbehalt”.

Mit Schreiben vom 06. August 1999 (Bl. 20, 21 d. A.) vertrat der Kläger dann die Ansicht, dass die Beklagte nur einen Mietzins in Höhe von 314,58 DM beanspruchen könne. Er errechnete eine von ihm geschuldete Summe an Mietforderungen (Mietzins und Nebenkosten) für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Januar 1999 einschließli...

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