Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufsichtsratswahl. Gemeinschaftsbetrieb. Wahlberechtigung
Leitsatz (amtlich)
Bei Unternehmen, die Träger von Gemeinschaftsbetrieben sind, sind die Arbeitnehmer in jedem der dazu gehörigen Unternehmen wahlberechtigt zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.
Normenkette
DrittelbG §§ 3, 5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.08.2010; Aktenzeichen 21 BV 196/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 9) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2010 – 21 BV 196/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1) bis 9) zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat.
Die Beteiligte zu 10) ist als Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Teil des Konzerns der A. Sie beschäftigt ca. 550 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 11) ist der bei der Beteiligten zu 10) gebildete Aufsichtsrat. Die antragstellenden Beteiligten zu 1) und 2) sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 10). Die Beteiligten zu 3) bis 9) sind Arbeitnehmer der B. GmbH, der Beteiligten zu 13).
Die Beteiligte zu 13) gehört ebenfalls zum Konzern der A und beschäftigt ca. 830 Mitarbeiter. Die Beteiligten zu 10) und 13) betreiben zusammen fünf gemeinsame Betriebe i. S. v. § 1 Abs. 2 BetrVG. Dies geschieht auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages i. S. v. § 3 BetrVG („Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der C GmbH und der B GmbH”) vom 15. Dezember 2005 (Bl. 115 ff. d. A.). Am 3. März 2010 fand für das Unternehmen der Beteiligten zu 10) die Wahl des Arbeitnehmervertreters i...