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Hessisches LAG Beschluss vom 10.03.2011 - 5 TaBV 61/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstplan. Tagesdauerarbeitsposten

Leitsatz (amtlich)

1. Die Reduzierung bzw. vollständige Streichung der für einzelne Zustellbezirke vorgesehenen Tagesdauerarbeitsposten unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

2. Ein Mitbestimmungsrecht kann ausgelöst werden, wenn die Umsetzung der Tagesdauerarbeitsposten nicht wie geplant durchgeführt wird. Es ist als Anordnung von Mehrarbeit zu bewerten, wenn ein Tagesdauerarbeitsposten im Dienstplan nachrichtlich ausgewiesen wird und kein dementsprechendes zusätzliches Personal zum Einsatz kommt.

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 77

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Beschluss vom 25.02.2010; Aktenzeichen 1 BV 39/09)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.09.2012; Aktenzeichen 1 ABR 49/11)

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Februar 2010 – 1 BV 39/09 – abgeändert und die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen.

Ferner wird die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Neuausweisung und Änderung von sog. Tagesdauerarbeitsposten im Zusammenhang mit der Gestaltung von Dienstplänen.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen. Ein Schwerpunkt der Dienstleistungen ist die Zustellung von Briefsendungen und Paketen an Privat- und Geschäftskunden. Die Arbeitgeberin unterhält im Bundesgebiet insgesamt 49 Niederlassungen „BRIEF.” Eine dieser Niederlassungen ist die Niederlassung „BRIEF A” mit Sitz in B. Zu ihr gehören in der Briefzustellung 77 Zustellstützpunkte, davon sieben Zustellstützpunkte mit Leitungsfunktionen. In der Paketzustellung gibt es drei Zus...

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