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Hessisches LAG Beschluss vom 02.02.1995 - 12 Ta 164/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrbeauftragte

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann Lehrbeauftragte an einer Verwaltungsfachhochschule ‚Arbeitnehmer’ bzw. ‚arbeitnehmerähnliche Person’ sind.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Aktenzeichen 1 Ca 130/94)

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Der 1957 geborene Kläger ist vollasusgebildeter Gymnasiallehrer mit Lehrbefähigung für die Fächer Biologie und Gesellschaftslehre. Er unterrichtete seit November 1990 an der H. P. in K. durchgehend mit bis zu 11 Wochenstunden als Lehrauftragnehmer.

Daneben erteilte ihm der Rektor der Verwaltungsfachhochschule in W., Fachbereich P., für die Zeit ab Februar 1992 (Sommersemester 1992) Lehraufträge für die Fächer Psychologie und Staats- und Verfassungsrecht sowie Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens im umfang von zunächst 160, dann (im WS 1992/93) 200 und im §§ 1993 und WS 1993/94 jeweils über 210 Semesterstunden (Anl. 3, Hülle Bl. 33 d.A.).

Ein vollbeschäftigter, angestellter oder beamteter Dozent („hauptamtlicher Fachhochschullehrer” i. S. des § 24 des Gesetzes über die Fachhochschulausbildung für Verwaltung und Rechtspflege, Verwaltungsfachhochschulgesetz – VerwFHG – vom 21.6.1979, GVBl. I, S. 95, 97) an der Verwaltungsfachhochschule hat eine Unterrichtsverpflichtung je Semester von 360 Stunden (halbschichtig mithin: ISO Semesterstunden.

Nach Nr. 5.2 des Gemeinsamen Ministererlasses vom 13.4.1993 über die Erteilung von Lehraufträgen an Verwaltungsfachhochschulen „muß ein nebenberuflich wahrgenommener Lehrauftrag stets weniger als die Hälfte der Lehrverpflichtung einer Lehrkraft im Sinne des § 24 VerwFHG umfassen” (Bl. 18 d.A.).

Mit der am 4.8.1993 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Festste...

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