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Hessisches LAG Beschluss vom 01.09.2004 - 13 Ta 429/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Assessor. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn ein Assessor als Vertreter eines Rechtsanwalts einen Vergütungs-(erstatungs) Anspruch gemäß § 612 BGB gegen die eigene Partei oder den Prozessgegner haben mag, kann ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt keine Kostenerstattung aus der Landeskasse für einen Assessor verlangen, der ihn im Termin vor dem Arbeitsgericht vertreten hat.

 

Normenkette

BRAGO §§ 4, 121; BGB § 612

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.04.2004; Aktenzeichen 12 Ca 5159/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 01. Juni 2004 wird der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2004 – 12 Ca 5159/03 – abgeändert und die Erinnerung des Klägervertreters vom 11. Februar 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03. Dezember 2003 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslage werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Für den am 22. Mai 2003 eingeleiteten Rechtsstreit gewährte das Arbeitsgericht der Klägerin gem. ihrem Antrag aus der Klageschrift durch Beschluss vom 09. Juli 2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Im Gütetermin vom 26. September 2003 wie auch im Kammertermin vom 04. Mai 2004 trat für die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten Herr Assessor Hill auf, der früher als Rechtsanwalt zugelassen war. Der Rechtsstreit endete durch einen im Kammertermin abgeschlossenen Vergleich.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003, berichtigt durch Schriftsatz vom 14. November 2003, beantragte der Klägervertreter die vorschussweise Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse aus einem Gegenstandswert von 5.982,72 Euro, und zwar in Höhe einer Prozessgebühr und einer Verhandlungsgebühr vo...

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