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Hessischer VGH Urteil vom 24.04.1991 - 1 UE 105/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstverhältnis. Kündigung. Lehrauftrag. Lehrbeauftragter. Verwaltungsfachhochschule. Widerruf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen dem Lehrbeauftragten an einer Verwaltungsfachhochschule und dem Land Hessen besteht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art.

2. Die Beendigung des Lehrauftragsverhältnisses richtet sich nicht nach den Vorschriften des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB), sondern mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts (§§ 48, 49 HVwVfG).

 

Normenkette

BGB §§ 611, 626; GG Art. 33 Abs. 4; HVwVfG §§ 48-49

 

Tatbestand

Der Kläger, der Rechtsanwalt in Wiesbaden ist, war seit dem Wintersemester 1981/82 nebenberuflich als Lehrbeauftragter bei der Abteilung Frankfurt am Main der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden tätig. Zuletzt wurde ihm am 26.9.1983 für das Wintersemester 1983/84 ein Lehrauftrag für das Fach Privatrecht mit einem Umfang von insgesamt 132 Lehrveranstaltungsstunden erteilt. Die Vergütung betrug 33,10 DM je Lehrveranstaltungsstunde.

Am 26.10.1983 erhielt der Rektor der Verwaltungsfachhochschule davon Kenntnis, daß der Kläger als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts D. aus Bad Schwalbach zwei Schriftsätze vom 6.10.1983 unterzeichnet hatte, in denen dieser im Auftrag eines Studierenden der Verwaltungsfachhochschule Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung erhob. Daraufhin kündigte der Rektor der Verwaltungsfachhochschule mit Schreiben vom 27.10.1983, dem Kläger zugegangen am 2.11.1983, das Lehrauftragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Er wertete das Verhalten des Klägers als Treuepflichtverletzung. Der Kläger habe sich gegen eine oberste Behörde des Landes Hessen gewandt, zu dem sein Beschäftigungsverhäl...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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