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Hessischer VGH Beschluss vom 23.03.2004 - 1 TG 137/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen 9 G 4501/03 (3))

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2003 – 9 G 4501/03 (3) – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu Recht stattgegeben.

Aufgrund der gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Bedenken kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht gewährt hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Versetzungsbescheids vom 31. Juli 2003 überwiegt nicht das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in seiner Entscheidung begründet, dass weder das Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) – PostPersRG – noch Ziffer 5 Abs. 1 der Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte vom 31. Juli 2002 eine Rechtsgrundlage für die Versetzung des Antragstellers zur Personal- und Serviceagentur der Deutschen Telekom AG (heute: Vivento) enthält. Als Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG i. V. m. § 26 Abs. 1 und 2 BBG in Betracht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2003 – 1 B 1794/03 –).

Gemäß § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter innerhalb des Dienstbereichs eines Dien...

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