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Hamburgisches OVG Beschluss vom 01.04.1992 - Bs PB 5/90

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Leitsatz (amtlich)

Eine Stufenvertretung wird nicht in ihrer personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt, so daß ihr die Antragsbefugnis gemäß § 83 BPersVG fehlt, wenn die Dienststelle, der sie zugeordnet ist, nach Vorlage einer Angelegenheit gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG als übergeordnete Dienststelle die vorlegende Dienststelle ohne Einschaltung der Stufenvertretung anweist, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchzuführen, weil diese gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als durch die örtliche Personalvertretung gebilligt gelte.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, Abs. 3 S. 1, § 83

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller will festgestellt wissen, daß der Beteiligte ein Mitbestimmungsverfahren betreffend die Einführung eines Dienststundenplans zu Unrecht abgebrochen hat

Mit Schreiben vom 20. Januar 1989 teilte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen den Oberpostdirektionen mit, daß als Ergebnis der Tarifverhandlungen des Frühjahres 1988 über die Verkürzung der Wochenarbeitszeit und deren Übernahme auf den Beamtenbereich die regelmäßige Arbeitszeit für die vollbeschäftigten Kräfte mit Wirkung vom 1. April 1989 auf 39 Stunden und zum 1. April 1990 auf 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt verkürzt würden. Daher seien sämtliche Dienstpläne zu den genannten Zeitpunkten umzustellen. Mit Schreiben vom 27. Januar 1989 führte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen weiter aus, daß die Arbeitszeitverkürzung grundsätzlich zu Personalmehrbedarf führe, daß aber auch die Auswirkungen einer Umschichtungsverfügung vom 2. Februar 1988, sonstige zentrale betriebliche und organisatorische Maßnahmen sowie die allgemeinen Änderungen von Bemessungsvorgaben, z.B. Kürzung der Nebenzeiten, der Verteil- und Erholungszeiten, zu berücksichtigen seien. Nachdem der Hauptpe...

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