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FG München Urteil vom 14.07.2004 - 14 K 55/04 (veröffentlicht am 10.09.2004)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung auf das EuGH-Urteil Seeling, wenn die Veranlagung noch änderbar ist. Umsatzsteuer 1991, 1992

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Unternehmer in den Jahren 1991 und 1992 ein Geschäftsgebäude mit Wohnung errichten lassen, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig vermietet sowie die Wohnung selbst genutzt und dementsprechend in den Umsatzsteuererklärungen 1991 und 1992 gemäß der damaligen Rechtspraxis den Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes bzw. die dafür bezogenen Bauleistungen geltend gemacht, konnte er unmittelbar nach offiziellem Bekanntwerden des EuGH-Urteils vom 4.10.1995 Rs. C-291/92 – Armbrecht, EuGHE 1995, I-2775, BStBl 1996 II S. 392, das Gebäude seinem Unternehmen voll zuordnen, wenn die Umsatzsteuerfestsetzungen nach nationalem Recht noch änderbar gewesen waren. Der Vorsteuerabzug ist nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen Steuerfreiheit der privaten Verwendung des Gebäudes ausgeschlossen, in das die bezogenen Bauleistungen eingegangen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 8.5.2003 Rs. C-269/00 – Seeling, BFH/NV Beilage 2003 S. 157, sowie BFH-Urteil vom 24.7.2003 V R 39/99, BFH/NV 2003 S. 1513, BStBl 2004 II S. 371).

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 12

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Umsatzsteuer für 1991 auf einen negativen Betrag von 129.530,28 DM = 66.227,78 EUR festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 62 v.H. und der Beklagte zu 38 v.H. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung

abwenden, wenn nicht di...

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      Leitsatz Streitig war, ob ein Unternehmer ein Gebäude nach Kenntnis einschlägiger Urteile des EuGH (EuGH, Urteil v. 4.10.1995, C-291/92, BStBl 1996 II S. 392, Armbrecht-Urteil) nachträglich seinem Unternehmensvermögen zuordnen konnte und somit nach der ...

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