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EuGH Urteil vom 08.05.2003 - C-269/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Privatnutzung einer Wohnung im Betriebsgebäude, steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe, keine Gleichstellung mit Vermietung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind so auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine - als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b - steuerfreie Dienstleistung behandelt wird.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a

 

Beteiligte

Seeling

Wolfgang Seeling

Finanzamt Starnberg

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 25.05.2000; Aktenzeichen V R 39/99; BFH/NV 2000, 1175)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Keine Gleichstellung einer solchen Verwendung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

In der Rechtssache C-269/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Wolfgang Seeling

gegen

Finanzamt Starnberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 13 Teil B Buchstabe ...

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