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EuGH Urteil vom 04.10.1995 - C-291/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmensvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Grundstücke, und zwar um den Lieferungsumfang, den Vorsteuerabzug und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Im Kern ging es darum, ob ein Grundstück, das sowohl unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen Zwecken dient, bei der Lieferung in mehrere Gegenstände aufgeteilt werden kann.

Nach dem Sachverhalt betrieb ein Gastwirt sein Unternehmen auf einem eigenen bebauten Grundstück. Darauf befand sich eine Pension, ein Restaurant und eine Privatwohnung. Er verkaufte das Grundstück und vereinbarte mit dem Käufer einen Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Umsatzsteuererklärung behandelte der Unternehmer den auf die Privatwohnung entfallenden Erlös als umsatzsteuerfrei, den übrigen Erlös als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzamt erhob Umsatzsteuer auf den gesamten Kaufpreis mit der Begründung, nach § 9 UStG sei ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nur für den ganzen Grundstücksumsatz möglich.

Der EuGH hat entschieden, daß beim Verkauf eines Gegenstandes, von dem der Unternehmer einen Teil der Privatnutzung vorbehalten hatte, hinsichtlich dieses Teils kein Verkauf im Rahmen der Unternehmereigenschaft erfolgen kann, sondern nur als Privatperson.

Der Vorsteuerabzug kann sich nur auf den Teil des Gegenstandes beziehen, den der Unternehmer seinem Unternehmensvermögens zugeordnet hat. Entsprechend ist eine etwaige Berichtigung des Vorsteuerabzugs nur auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil des Gegenstandes zu beschränken.

Die Finanzverwaltung hat auf dieses wichtige EuGH-Urteil reagiert. Mit BMF-Schreiben vom 27.6.1996 (BStBl. I 1996, 702) ist geregelt worden, daß dem Unternehmer bei der Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht zusteht.

 

Beteiligte

Finanzamt Uelzen

Dieter Ambrecht

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Mehrwertsteuer – Steuerbarer Umsatz”

In der Rechtssache C-291/92

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Finanzamt Uelzen[1]

gegen

Dieter Armbrecht

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten F. Schockweiler, P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann und P. Jann, der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray (Berichterstatter), D. A. O. Edward, G. Hirsch und H. Ragnemalm,

Generalauwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

von Herrn Armbrecht, vertreten durch Steuerberater Bernd Kleemann,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Henri Etienne als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Finanzamts Uelzen, vertreten durch Ministerialrätin Christel Kuwert, Niedersächsisches Finanzministerium, als Bevollmächtigte, von Dieter Armbrecht, der deutschen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 17. Juni 1993,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts W. Van Gerven in der Sitzung vom 15. September 1993,

aufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1994,

unter Berücksichtigung der auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes gegebenen Antworten

von Dieter Armbrecht, vertreten durch Steuerberater Bernd Kleemann,

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder,

der französischen Regierung, vertreten durch Edwige Belliard, stellvertretende Direktorin in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, und Jean-Louis Falconi, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch Luis Fernandes, Direktor des Junstischen Dienstes der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des Außenrninisteriums, und Angelo Seiça Neves, Jurist in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Lindsey Nicoll, Treasuty Solicitor's Department, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jürgen Grunwald, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Finanzamts Uelzen, vertreten durch Christel Kuwert, von Dieter Armbrecht, der deutschen Regierung...

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