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FG München Beschluss vom 16.07.2002 - 4 V 1973/02 (veröffentlicht am 25.08.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes. Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist weder ernstlich zweifelhaft, dass die erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Grundbesitz und Betriebsvermögen im Vergleich zu Wertpapieren und Bankguthaben verfassungsgemäß ist, noch dass die Einstufung von Abkömmlingen zweiten Grades von Geschwistern in die Steuerklasse III verfassungskonform ist; selbst bei einer Verfassungswidrigkeit des ErbStG ginge das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen vor.

 

Normenkette

ErbStG 1997 § 19 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 4, § 12 Abs. 3, 5, §§ 13a, 19a; FGO § 69 Abs. 2-3; ErbStG 1997 § 15 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6; ErbStG 1997 § 12 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (4 K 1693/02), ob die Berücksichtigung von Grundbesitz und Betriebsvermögen gegenüber Wertpapieren und Bankguthaben, die der Antragsteller geerbt hat, und die Einstufung von Abkömmlingen zweiten Grades von Geschwistern in die Steuerklasse III. verfassungsgemäß ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 24.08.2001 in Höhe von 14.443 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Zum einen ist der Antrag hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung bereits unzulässig, weil der Klag...

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