Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Körperschaftsteuer 1994,. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 4/1995, 4/1996 und 1/1997 Gewerbesteuer-Meßbetrag 1984,. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1995,. Vermögensteuer auf den 1.1.1995 und Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1994
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Nichtanerkennung einer Rückstellung für Nachbetreuung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Hörgeräten.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 2.1.1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuer-Bescheids 1994, des Gewerbesteuer-Meßbescheids 1994, des Bescheids über die Festsetzung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1.1.1995, des Vermögensteuer-Bescheids auf den 1.1.1995, des Bescheids über die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1994 sowie des Bescheids über die Festsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 4/1995, 4/1996 und 1/1997, sämtlich vom 12.9.1996 wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit, soweit sie auf der Nichtanerkennung der Rückstellung für Nachbetreuung beruhen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bunde...