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BFH Beschluss vom 31.01.1967 - VI S 9/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids mit der Begründung, daß in der sofortigen Vollziehung eine unbillige Härte liegen würde.

Der Stpfl. hat einen solchen Antrag durch Vortrag von Tatsachen zu substantiieren. Allgemeine Floskeln genügen nicht.

Beantragte der Stpfl. die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids wegen "unbilliger Härte", so besteht kein Anlaß, zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen, wenn der Stpfl. seinen Antrag nicht darauf gestützt hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (abgekürzt: Gesellschaft), die ein Immobiliengeschäft betrieb, wurde zum 1. Juli 1963 dadurch aufgelöst, daß einer der beiden Gesellschafter ausschied und der andere Gesellschafter das Unternehmen allein fortführte. Das Finanzamt (FA) erließ gegen die Gesellschaft im Mai 1965 einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid, einen Gewerbesteuermeßbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 30. Juni 1963 und sandte die Bescheide der Gesellschaft zu. Die Einsprüche wies es am 15. September 1965 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidungen wurden der Gesellschaft durch Postzustellungsurkunde zugestellt und im Büro des verbliebenen Gesellschafters einer Angestellten übergeben.

In dem Hauptverfahren, das vor dem Senat schwebt, ist streitig, ob das Finanzgericht (FG) den Antrag der Gesellschaft auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist rechtsirrtümlich zurückgewiesen hat. In dem gegenwärtigen Verfahren begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der erwähnten Steuerbescheide. Der Bevollmächtigte trägt zur Begründung vor:

"Die Beitreibung bedeutet im Hinblick auf die erheblichen Beträge eine große Härte und würde die wirtschaftliche Existenz der Gesellschafter schwer gefährden. Klarheit über die Höhe der etwaigen Steuerschuld wird erst die Entscheidung in dem schwebenden Revisionsverfahren bringen. Die bisherigen Steuerverbindlichkeiten sind stets erfüllt worden. Es besteht somit keine Besorgnis wegen einer späteren Uneinbringlichkeit. Ich bitte daher, die gegenwärtige schwierige Lage der Revisionsführerin und deren beiden Gesellschafter zu würdigen und die Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens anzuordnen."

Das FA hält den Aussetzungsantrag für unbegründet, da die Antragsteller nicht dargetan hätten, inwiefern die Vollziehung für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Da die Umsatzsteuer inzwischen freiwillig gezahlt und die Einkommensteuerschuld 1963 auf 0 DM festgesetzt sei, sei im übrigen nur noch die Aussetzung von 6.613 DM an Gewerbesteuerschuld streitig.

Die Antragsteller tragen demgegenüber vor, daß die Einkommensteuerschuld 1963 zwar auf 0 DM festgesetzt worden sei, dafür aber die Einkommensteuerschuld 1965/66 auf über 12.000 DM angewachsen sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Aussetzungsantrag ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller hinsichtlich der Umsatzsteuer die Aussetzung der Vollziehung noch beantragen können, nachdem sie, wie das FA vorträgt, die Steuern freiwillig entrichtet haben (vgl. Beschluß des BFH I B 3/66 vom 9. August 1966, BFH 86, 723, BStBl III 1966, 646); denn dem Aussetzungsantrag ist schon aus anderen Gründen nicht stattzugeben. Die Aussetzung der Vollziehung angefochtener Steuerbescheide ist nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO aus zwei Gründen möglich, nämlich einmal, wenn "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen" oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen "eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte". Beide Aussetzungstatbestände haben verschiedene Voraussetzungen. Der Antragsteller muß in seinem Aussetzungsantrag erklären, auf welchen der beiden Aussetzungstatbeständen er seinen Antrag stützt. Er hat die zur Begründung seines Antrags erforderlichen Tatsachen vorzutragen und es dadurch dem angerufenen Gericht der Hauptsache zu ermöglichen, in dem notwendig summarischen Aussetzungsverfahren (siehe dazu Beschluß des BFH II S 23/60 vom 15. Juni 1966, BFH 86, 316, BStBl III 1966, 467) mit der sachlich gebotenen Beschleunigung festzustellen, ob die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen ist. Allgemeine Redensarten genügen zur Begründung von Aussetzungsanträgen nicht. Wie sich auf § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt, geht das Gesetz davon aus, daß Steuerbescheide, auch wenn sie mit der Klage angefochten werden, in der Regel sofort zu vollziehen sind. Steuerpflichtige, die die sofortige Vollziehung hinhalten wollen, müssen in ihrem Aussetzungsantrag Tatsachen vortragen, die es geboten erscheinen lassen, ausnahmsweise von der alsbaldigen Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids Abstand zu nehmen. In dem summarischen Aussetzungsverfahren ist für eigene Ermittlungen des angerufenen Gerichts nur ein enger Raum.

Das Begehren auf Aussetzung der Vollziehung wird hier nur darauf gestützt, daß die alsbaldige Vollziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Antragsteller berufen sich also auf den zweiten Aussetzungsgrund des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Eine "unbillige Härte" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Daß diese Voraussetzungen bei ihnen erfüllt sind, haben die Antragsteller nicht dargetan. Die Begründung des Aussetzungsantrages enthält nur routinemäßige Floskeln ohne substantiierte Angaben, die die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt erscheinen lassen können. Der Hinweis auf die Einkommensteuerschuld 1965/66 liegt neben der Sache, da es im Hauptverfahren um die Einkommensteuerschuld 1963 geht. Der Bevollmächtigte der Steuerpflichtigen ist ein Rechtsanwalt, der seinen Antrag durch nähere nachprüfbare Tatsachen gestützt hätte, wenn das möglich wäre. Drohende wirtschaftliche Nachteile sind auch aus den Steuerakten nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen.

Ob "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide bestehen, braucht der Senat nicht zu prüfen, da die Steuerpflichtigen ihren Antrag nicht darauf gestützt haben. Ob gegen die Steuerbescheide sachlich-rechtliche Bedenken bestehen, bleibt im Hauptverfahren zu prüfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412448

BStBl III 1967, 255

BFHE 1967, 600

BFHE 87, 600

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