Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dadurch, dass im Rahmen von § 19 Abs. 1 ErbStG i. d. F. vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) Barschenkungen anders als das durch den Verschonungsabschlag steuerbefreite Betriebsvermögen mit dem Nennbetrag besteuert werden und bei Schenkungen zwischen Geschwistern (Steuerklasse II) derselbe Steuersatz zur Anwendung kommt wie bei den unter die Steuerklasse III fallenden Schenkungen, enthält auch das Erbschaftsteuergesetz 2009 Ungleichbehandlungen.
2. Bei einem mit Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheids ist gem. den Grundsätzen der Rspr. des BFH eine Abwägung zwischen dem besonderen Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung vorzunehmen und dabei zu beachten, dass keine weitergehende Entscheidung getroffen wird, als vom BVerfG im Rahmen einer möglichen abstrakten bzw. konkreten Normenkontrolle zu erwarten wäre. Da es sich bei § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 um die zentrale Tarifvorschrift des ErbStG 2009 handelt, bei einer Nichtigerklärung Steuerausfälle von jährlich 4 bis 5 Milliarden Euro zu erwarten wären und das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen zuletzt immer eine befristete Weitergeltung der streitigen Vorschrift angeordnet hat, kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Schenkungsteuerbescheids allein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht.
Normenkette
ErbStG 2009 § 19 Abs. 1, § 15 Abs. 2, §§ 13b, 13a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19...