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FG Köln Urteil vom 05.01.2000 - 9 K 8042/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ohne tatsächliche eigene Aufwendungen?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewährung des Pauschbetrages nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG setzt - auch unter Anwendung der Regelung in R 30 Abs. 4 ErbStR - voraus, dass der Person des Erwerbers dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entsehen.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger als Vermächtnisnehmer der anteilige Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zusteht.

Die zwischen dem 8. und 9. August 1996 verstorbene A. (Erblasserin) hatte ihren durch Erbschein des Amtsgerichts … vom 16. April 1997 ausgewiesenen Bruder B (den Beigeladenen) zum Alleinerben eingesetzt. Außerdem hatte sie in ihren zahlreichen letztwilligen Verfügungen verschiedene Vermächtnisse (u. a. auch zugunsten der evangelischen Kirche in … sowie zugunsten einer Frau R. und eines Herrn K.) ausgesetzt. Unter dem 31. Juni 1996 hatte sie eine „Verfügung an die Commerzbank …” verfaßt, in der diese angewiesen wurde, bei ihr angelegte Festgelder i.H. von 50.000,– DM nach Ablauf der am 9. Juli 1996 endenden Anlagefrist an den Kläger, den Arzt der Erblasserin, auszuzahlen. Wegen dieser Verfügung und eines am 11. Juli 1996 mit der Erblasserin abgeschlossenen Darlehensvertrags über 65.000,– DM machte der Kläger gegenüber dem Beigeladenen Vermächtnisansprüche von insgesamt 115.000,– DM geltend, die dieser dem seinerzeit zuständigen Finanzamt …. im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines steuerlichen Freigabebescheids zur Kenntnis gab.

Daraufhin setzte das Finanzamt …. für den mit 115.000,– DM bewerteten Vermächtniserwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) unter Berücksichtigung des Härteausgleichs nach § 19 Ab...

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