Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von vereinbarten, aber noch nicht erfolgten Provisionsrückzahlungen
Leitsatz (amtlich)
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes, die für die Auslegung der Richtlinie maßgeblich ist, führt eine Rückvergütung, also die Erstattung des bereits gezahlten Preises (EuGH vom 27.03.1990 Rs. C-126/88 - Boots Company), erst dann zu einer Entgeltsminderung, wenn die Rückvergütung tatsächlich zufließt (EuGH vom 29.04.2001 Rs. C-86/99 - Freemans). Demnach haben Änderungen des Entgelts nur dann Einfluss auf die Bemessungsgrundlage, wenn der bereits gezahlte Preis auch tatsächlich von dem Leistenden zurückgezahlt wird.
Die Vereinbarung von Provisionsrückzahlung hat auf die Rückforderung einer gezahlten Provision keinen solchen Einfluss, dass die (ursprüngliche) Vereinbarung über die Gegenleistung für die Maklerleistung verändert würde.
Normenkette
UStG §§ 10, 17 Abs. 1; 6. EG-RL (77/388/EWG) Art. 11 T. A
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Jahr 1998 gemäß §17 UStG vorliegt.
Die Klägerin (frühere Firma: … Immobilien GmbH) vermittelte dem Unternehmen äWohnpark … GmbH (jetzt in Firma ä… Bauträger GmbH) im Jahr 1997 Kaufverträge für zwei Objekte. Für die Vermittlung stellte die Klägerin zwei Rechnungen aus: eine Rechnung über insgesamt 380.204,27DM (= 330.612,41DM zuzüglich 15% Umsatzsteuer i.H.v. 49.591,86DM) sowie eine Rechnung über insgesamt 646.875DM (= 562.500DM zuzüglich 15% Umsatzsteuer i.H.v. 84.375 DM). Die Rechnungen wurden bezahlt. Die Umsätze meldete die Klägerin im Veranlagungszeitraum 1997 an. Die Umsatzsteuer auf die angemeldeten Umsätze wurde ebenfalls bezahlt.
Die vermittelten Kaufverträge wurden im Wesentlichen in den J...