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EuGH Urteil vom 29.05.2001 - C-86/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsgrundlage, Rabatt, Preisnachlass, Rabattgutschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von Waren, die ein Kunde aus einem Versandhauskatalog für seinen Eigengebrauch bestellt, im vollen Katalogpreis der dem Kunden verkauften Waren besteht, auch wenn der Lieferer dem Kunden einen Rabatt auf den Katalogpreis gewährt, der dem Kunden bei Zahlung der Raten an den Lieferer auf einem gesonderten Konto gutgeschrieben wird und den er sich sofort auszahlen lassen oder über den er sofort in anderer Weise verfügen kann; von dem Katalogpreis ist der genannte Rabatt abzuziehen, sobald der Kunde ihn sich auszahlen lässt oder in anderer Weise darüber verfügt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil C Abs. 1

 

Beteiligte

Freemans

Freemans plc

Commissioners of Customs & Excise

 

Verfahrensgang

VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage - Im Zeitpunkt der Bewirkung des Umsatzes erhaltener Rabatt - Preisnachlass nach der Bewirkung des Umsatzes

In der Rechtssache C-86/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Freemans plc

gegen

Commissioners of Customs & Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Freemans plc, vertreten durch P. Trevett, QC, und F. Fitzpatrick, Barrister, beauftragt durch Herbert Smith, Solicitors,

-der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von K. Parker, QC,

-der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und E. Mamouna als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und F. Riddy als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Freemans plc, vertreten durch P. Trevett und F. Fitzpatrick, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Parker, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 9. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

folgendes

Urteil

1. Das VAT and Duties Tribunal, London, hat mit Beschluss vom 14. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 12. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Freemans plc (im Folgenden: Freemans) und den im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners) über die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei Gegenständen, die im Rahmen eines von Freemans eingeführten Systems der Verkaufsförderung geliefert werden.

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 5 Absatz 1 in Abschnitt V (Steuerbarer Umsatz) der Sechsten Richtlinie lautet:

Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

4. Artikel 11 Teil A Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie sieht vor:

A.Im Inland

(1) Die Besteuerungsgrundlage ist:

a)bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger...

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