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FG Hamburg Urteil vom 09.09.1997 - III 46/97

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rechtskräftig

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Vorläufigkeitsvermerk mit einer Befristung zu versehen ist und ob die Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuermißbrauchsgesetzes 1993 verfassungsgemäß ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist von Beruf Flugingenieur und war bis Ende Januar 1994 bei der Lufthansa beschäftigt. Seither ist er arbeitslos. Ausweislich der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 1994 zahlte der Arbeitgeber für den Beschäftigungsmonat Januar einen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von … DM. Im übrigen erhielt der Kläger eine steuerermäßigte Entschädigung mit seinem Ausscheiden in Höhe von … DM. Der laufende Arbeitslohn für den Monat Januar in Höhe von … DM wurde mit der Rückforderung von Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von … DM – wegen Umstellung der Rentenversicherung auf eine betriebliche Versorgungszusage im Zuge der Privatisierung der Lufthansa – saldiert (DM …). Ferner bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von … DM.

Neben den erwähnten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte der Kläger für das Streitjahr 1994 negative Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten Ingenieurberatung in Höhe von … DM und im Streitjahr 1995 in Höhe von … DM.

Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 06.12.1996 legte der Beklagte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM zugrunde (… DM abzüglich … DM), die er dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 EStG unterwarf. Im Rahmen der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben kürzte er den Vorwegabzug in Höhe von 12 000 DM auf 0 DM. Ferner berücksichtigte der Beklagte die erklärten negativen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, ...

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