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FG Düsseldorf Urteil vom 28.04.2016 - 8 K 3275/14 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheid der Besteuerungsgrundlagen für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 10 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gegen einen – mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte im Sinne von § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nach § 34a Abs. 10 EStG verbundenen - Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG (Thesaurierungsbesteuerung des nicht entnommenen Gewinns) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt (Anschluss an Urteil des FG Münster vom 19.02.2014 - 9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201).
  2. Der Bescheid nach § 34a Abs. 10 EStG stellt lediglich eine gesonderte, und nicht eine einheitlich und gesonderte Feststellung der individuellen Voraussetzungen der Tarifermäßigung dar.
 

Normenkette

EStG § 34a Abs. 10; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; BGB § 133

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.01.2019; Aktenzeichen IV R 27/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin klagebefugt ist und in der Sache, in welcher Höhe für das Jahr 2011 die für die Tarifermittlung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in A. Sie gehörte zum Verbund der B Unternehmensgruppe. Gesellschafter der Klägerin waren der Geschäftsführer,…B, als Kommanditist mit einer Beteiligung von 100 % und die B Gruppe Verwaltungs GmbH als Komplementär ohne vermögensmäßige Beteiligung. Unternehmensgegenstand war das Bereitstellen von Aufzugstechnik im Verbund der B Unternehmensgruppe. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten u...

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    Einkommensteuergesetz / § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
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