Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG, Einspruchs- und Klagebefugnis, Beiladung der Gesellschaft, Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben bei der Ermittlung des nicht entnommener Gewinns, Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
Leitsatz (redaktionell)
1) Die gesonderte Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i.S.v. § 34a Abs. 1 bis Abs. 7 EStG ist eine eigenständige Feststellung.
2) Bezüglich der Feststellung des begünstigten Gewinns i.S.v. § 34a EStG ist der betroffene Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschaft zum Verfahren des Gesellschafters gegen die Feststellung des begünstigten Gewinns ist nicht vorzunehmen.
3) Der begünstigungsfähige Gewinn i.S.v. § 34a Abs. 2 EStG umfasst nicht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben rechnet gemäß § 4 Abs. 5b EStG auch der Gewerbesteueraufwand.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 60; EStG § 34a Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe für das Jahr 2008 die für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.
Der Kläger ist als Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 92.032,53 EUR (= 100 %) an der I H GmbH & Co KG (GmbH & Co. KG) beteiligt, deren Unternehmensgegenstand im Betrieb einer Schreinerei besteht. Komplementärin ist die H Verwaltungs GmbH mit einem Kapitalanteil von 0,00 EUR (= 0 %). Die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG wurde von der Komplementärin übernommen; zu deren Geschäftsführer ist der Kläger bestellt worden.
Am 30.12.2009 reichte die GmbH & Co. KG die Erklärung zur einh...