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FG Düsseldorf Urteil vom 27.11.2020 - 10 K 410/17 H (L)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – Anforderungen an Vorauszahlungen auf spätere Einzelabrechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Steuerfreiheit von pauschal ausgezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit reicht es nicht aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten SFN-Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können.
  2. Die Qualifikation derartiger Pauschalen als Vorauszahlungen auf die bei Abschluss des Lohnkontos vorzunehmende Jahreseinzelabrechnung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.11.1990 VI R 90/87, BStBl 1991 II S. 293) setzt vielmehr eine entsprechende vertragliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Erfüllung der sich daraus ergebenden Ausgleichsansprüche in Höhe der Differenz zu den bislang erfolgten Zahlungen voraus.
 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1, § 41b Abs. 1 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids. In der Sache geht es darum, ob die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (im Folgenden auch kurz SFN-Zuschläge genannt) vorliegen.

Die Klägerin betreibt ein Kino. In den Streitjahren 2010 bis 2014 beschäftigte sie u.a. die Arbeitnehmer B, C, D, E und F, denen sie neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit zahlte. Die Zuschläge wurden in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. Die Auszahlung gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:

B

B wurde zum 01.07.2000 als Theaterleiter angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, wobei die tägliche Arbeitszeit erst n...

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  (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie   1. für Nachtarbeit 25 Prozent,   2. vorbehaltlich der Nummern ...

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