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FG Düsseldorf Urteil vom 03.05.2017 - 4 K 3268/14 Z

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzoll: Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben infolge der Nichtigkeit von Legislativunrecht der EU – Verzinsung von Zinsansprüchen ab Rechtshängigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Fall der Erstattung von – wegen der Nichtigkeit der zu Grunde liegenden EU-Verordnung - unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Antidumpingzöllen besteht ab deren Entrichtung ein unionsrechtlicher Anspruch auf die Festsetzung von Zinsen nach Maßgabe des Zinssatzes und der Berechnungsmethode des § 238 AO (EuGH-Urteil v. 18. Januar 2017 C-365/15).
  2. Es kommt nicht darauf an, ob der jeweilige Mitgliedstaat, der mit dem entrichteten Antidumpingzoll Eigenmittel der Union abgeführt hat, Zinsen auf die von ihm in Erfüllung unionsrechtlicher Pflichten zurückzuzahlenden Eigenmittel verlangen kann (EuGH-Urteil v. 27. September 2012, C-113, 147 und 234/10).
  3. Ein Anspruch auf Verzinsung von Zinsansprüchen wegen der Rückgewähr unionsrechtswidrig erhobener Abgaben ab Rechtshängigkeit besteht nach § 233 Satz 2 AO nicht.
 

Normenkette

AO § 1 Abs. 1, 3, § 3 Abs. 3-4, § 233 Sätze 1-2, § 238; FGO § 100 Abs. 4; ZK Art. 4 Nr. 10, Art. 241 S. 1; UZK Art. 112

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.12.2017; Aktenzeichen VII B 85/17)

 

Tatbestand

Der Klägerin war ein Zolllager bewilligt worden. Von 2006 bis 2012 überführte sie im eigenen Namen dort eingelagerte Waren ihrer Tochterunternehmen in den zollrechtlich freien Verkehr. Hierbei handelte es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Vietnam des Lieferanten A Ltd. (im Folgenden: A) und des Herstellers B Ltd. (im Folgenden: B). Der Beklagte setzte nach der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO Nr. 1472/2006) des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls...

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