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EuGH Urteil vom 18.01.2017 - C-365/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzoll, Einfuhren aus China, Schuhe, Verzinsung eines erstatteten Einfuhrabgabenbetrags

Leitsatz (amtlich)

Werden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehören, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen.

Normenkette

EWGV 92/2913 Art. 241

Beteiligte

Wortmann

Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen

Hauptzollamt Bielefeld

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 24.06.2015; Aktenzeichen 4 K 3268/14 Z; AW-Prax 2015, 399)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Erstattung von Eingangsabgaben ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) ‐ Art. 241 Abs. 1 erster Gedankenstrich ‐ Pflicht eines Mitgliedstaats, die Zahlung von Säumniszinsen auch bei Fehlen eines Rechtsbehelfs vor den einzelstaatlichen Gerichten vorzusehen“

In der Rechtssache C-365/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2015, in dem Verfahren

Wortmann KG Internationale Schuhproduktionen

gegen

Hauptzollamt Bielefeld

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter M. Vilaras (Berichterstatter), J. Malenovský, M. Safjan und D. Sváby,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2016,

unter Berücksichtigung der...

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