Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen vor Rechtshängigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist Art. 241 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahingehend auszulegen, dass das darin in Bezug genommene einzelstaatliche Recht unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität eine Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen von dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zur Auszahlung der Erstattungsbeträge auch in den Fällen vorsehen muss, in denen der Erstattungsanspruch nicht bei einem einzelstaatlichen Gericht eingeklagt worden ist?
Normenkette
ZK Art. 241 Sätze 1, 2 Anstrich 2; AO § 37 Abs. 2 S. 1, § 233 S. 1, § 236; AEUV Art. 267
Nachgehend
Tatbestand
1. Der Klägerin war ein Zolllager bewilligt worden. In den Jahren 2006 bis 2012 überführte sie im eigenen Namen dort eingelagerte Waren ihrer Tochterunternehmen in den zollrechtlich freien Verkehr. Hierbei handelte es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Vietnam des Lieferanten A-Ltd. (im Folgenden: A-Ltd.) und des Herstellers B-Ltd. (im Folgenden: B-Ltd.). Das beklagte Hauptzollamt setzte nach der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO Nr. 1472/2006) des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. EU Nr. L 275/1) Antidumpingzoll gegen die Klägerin fest.
2. Die Klägerin beantragte am 22. Juli 201...