rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Nachforderung 1992 + 1993
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren 1992 und 1993 (bis 30. Juni 1993) als Trainer des damaligen Fußballbundesligisten X tätig. Er war in Frankreich (F.) wohnhaft und auf Antrag gemäß Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA-Frankreich) als sogenannter Grenzgänger von der deutschen Lohnsteuer freigestellt.
Im Rahmen einer 1994 beim X durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, der Kläger sei aufgrund von Auswärtsspielen und Trainingslagern 1992 an 51 Tagen und 1993 an 30 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, mit der Folge, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Grenzgängerregelung nicht mehr erfüllt seien.
Mit Datum vom 8. Dezember 1994 erließ der Beklagte einen zusammengefaßten Lohnsteuernachforderungsbescheid in Höhe von … DM für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 (Rb. Bl. 6–14 Rs.), gegen den der Kläger am 16. Dezember 1994 Einspruch einlegte. Diesen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 1995 (Rb. Bl. 46–51) als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 15. September 1995 (Bl. 1 ff.) erhob der Kläger am 18. September 1995 Klage.
Er beantragt sinngemäß (Bl. 2),
den Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer und Kirchensteuer vom 8. Dezember 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1995 aufzuheben.
Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Verfahrensweise des Beklagten. Er macht geltend, für die Nachforderung im Lohnsteuerabzugsverfahren fehle es an einer Ermächtigungsg...