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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.03.2001 - 2 K 1594/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Montagetätigkeit in Drittländern bei der Grenzgängerregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Umfangreiche Montagetätigkeit in Drittländern steht der Steuerfreiheit nach der Regelung für Grenzgänger aus Frankreich entgegen.

 

Normenkette

DBA FRA Art. 13 Abs. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Regelung für Grenzgänger aus Frankreich auf den Kläger zutrifft, speziell wie die Tage mit Auslands-Montagetätigkeit zu würdigen sind und an wievielen Tagen der Kläger außerhalb des Grenzgürtels gearbeitet hat.

Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum 1995 bis 31. März 1997 bei einem Unternehmen in ..., das Förderanlagen und Geräte für die Lagertechnik herstellt, als Elektrotechniker beschäftigt. Ihren Wohnsitz hatten der Kläger und seine Ehefrau in einem nicht mehr als 20 km von der deutsch-französischen Grenze gelegenen Ort ...

Die Arbeitgeberin des Klägers hatte für diesen die Befreiung vom Lohnsteuerabzug als Grenzgänger gemäß Artikel 13 Abs. 5 DBA-Frankreich beantragt. Diesem Antrag hatte der Beklagte zunächst entsprochen. Den Arbeitslohn zahlte die Arbeitgeberin für 1995 steuerfrei und für 1996 und 1997 teilweise steuerfrei aus. Nach einer 1995 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung ergaben sich für den Beklagten aus an ihn übersandten, bei der Arbeitgeberin des Klägers gefertigten Aufstellungen über die Einsatzstellen des Klägers folgende Tätigkeitsgebiete und -tage:

1995

Tage

1996

Tage

1997

Tage

im Ausland

81

69

4

im Inland außerhalb des 30 km breiten Grenzgürtels

8

49

8

Mit Nachforderungsbescheid vom 26. August 1997 versteuerte der Beklagte die von der Arbeitgeberin steuerfrei belassenen Arbeitslöhne nachträglich, wobei die von der Arbeitgeberin bereits abgezogenen Lohnsteuern angerechnet wurden.

Hinsichtlich der von der Arbeitgeberin übersandte...

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