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EuGH Urteil vom 30.11.1993 - C-189/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Reutlingen (Deutschland). Staatliche Beihilfen: Begriff, Befreiung von Kleinbetrieben von einer nationalen Kündigungsschutzregelung für Arbeitnehmer, Vergünstigung, die ohne Übertragung öffentlicher Mittel gewährt wird, Ausschluß (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1). Sozialpolitik: Männliche und weibliche Arbeitnehmer, Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung, Nationale Regelung, die Unternehmen mit kleiner Belegschaft von der Kündigungsschutzregelung befreit, Belegschaft, bei deren Berechnung Teilzeitbeschäftigte nicht berücksichtigt werden, Zulässigkeit bei Fehlen des Nachweises, daß in den befreiten Unternehmen erheblich mehr Frauen beschäftigt werden, und unter Berücksichtigung der verfolgten wirtschaftlichen Zwecke (Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Befreiung von Kleinbetrieben von einer nationalen Kündigungsschutzregelung für Arbeitnehmer, die bewirkt, daß diese nicht verpflichtet sind, bei sozial ungerechtfertigten Kündigungen Abfindungen zu zahlen oder Prozeßkosten zu tragen, die bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitnehmern entstehen, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.

Eine solche Maßnahme stellt nämlich keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel auf diese Unternehmen dar; sie ist lediglich Ausdruck des Willens des Gesetzgebers, für die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Kleinbetrieben einen besonderen rechtlichen Rahmen zu erstellen und zu verhindern, daß diesen finanzielle Lasten auferlegt werden, die ihre Entwicklung behindern können.

2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung männlich...

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