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EuGH Urteil vom 29.04.2010 - C-160/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Öffentliche Dienstleistungsaufträge. Art. 43 EG und 49 EG. Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG. Öffentliche Rettungsdienste. Notfalltransport und qualifizierter Krankentransport. Transparenzgebot. Art. 45 EG. Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Art. 86 Abs. 2 EG. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Europäische Kommission

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen nach dem Submissionsmodell in den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 16 dieser Richtlinie bzw., seit 1. Februar 2006, aus Art. 22 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 dieser Richtlinie verstoßen, dass sie keine Bekanntmachungen über die Ergebnisse des Verfahrens zur Auftragsvergabe veröffentlicht hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Europäische Kommission, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 16. April 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und D. Kukovec als Bevollmächtigte, Zustel...

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