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EuGH Urteil vom 28.06.1977 - C-11/77

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PARIS. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT. BESCHRÄNKUNGEN. AUFHEBUNG. ÜBERGANGSZEIT. ABLAUF. GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG. UNMITTELBARE GELTUNG. NEUE MITGLIEDSTAATEN. INKRAFTTRETEN. ZUGANG ZU BESTIMMTEN BERUFEN. ERFORDERNIS EINES DIPLOMS. BESEITIGUNG. RICHTLINIEN DES RATES. FEHLEN. VERWEIGERUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT. UNZULÄSSIGKEIT

 

Leitsatz (amtlich)

1. DER GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG IST EINER DER GRUNDLEGENDEN RECHTSSÄTZE DER GEMEINSCHAFT. ALS VERWEISUNG AUF DIE GESAMTHEIT DER VOM AUFNAHMESTAAT AUF DIE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN RECHTSVORSCHRIFTEN IST DIESER GRUNDSATZ SEINEM WESEN NACH GEEIGNET, VON DEN ANGEHÖRIGEN ALLER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTEND GEMACHT ZU WERDEN. SOWEIT ER DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS ZEITPUNKT FÜR DIE HERSTELLUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESTIMMT, ERLEGT ARTIKEL 52 EINE VERPFLICHTUNG AUF, DEREN ERGEBNIS KLAR UMRISSEN IST UND DEREN ERFÜLLUNG DURCH DIE VERWIRKLICHUNG PROGRAMMATISCH FESTGELEGTER, ABGESTUFTER MASSNAHMEN ZWAR ERLEICHTERT, NICHT ABER BEDINGT WERDEN SOLLTE. ARTIKEL 52 DES EWG-VERTRAGS IST SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT EINE UNMITTELBAR GELTENDE BESTIMMUNG, AUCH WENN FÜR BESTIMMTE BEREICHE DIE IN DEN ARTIKELN 54 ABSATZ 2 UND 57 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN RICHTLINIEN NICHT ERGANGEN SIND.

2. HINSICHTLICH DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN UND IHRER STAATSANGEHÖRIGEN IST DER GRUNDSATZ DES ARTIKELS 52 VOM INKRAFTTRETEN DES BEITRITTSVERTRAGES VOM 22. JANUAR 1972, ALSO VOM 1. JANUAR 1973 AN, VOLL WIRKSAM, DA IN DIESEM VERTRAG ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS NIEDERLASSUNGSRECHT FEHLEN. FOLGLICH KANN EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF EINEN ANGEHÖRIGEN EINES NEUEN MITGLIEDSTAATS NACH DEM 1. JANUAR 1973 DIE AUSÜBU...

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